Für Cannabis im Straßenverkehr gelten in Deutschland eigene gesetzliche Regeln. Besonders wichtig ist der THC-Grenzwert im Blutserum: Nach § 24a StVG liegt dieser grundsätzlich bei 3,5 ng/ml THC.
Daneben gelten besondere Vorschriften für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren sowie für den gleichzeitigen Konsum von Cannabis und Alkohol. In diesem Ratgeber erklären wir, welche Regeln aktuell gelten, welche Konsequenzen ein Verstoß haben kann und warum ein Grenzwert nicht mit individueller Fahrtüchtigkeit gleichgesetzt werden sollte.
Hintergrund: Warum eine Neuregelung notwendig war
Vor der gesetzlichen Neuregelung wurde im Straßenverkehr über viele Jahre ein analytischer Nachweiswert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum durch die Rechtsprechung herangezogen. Einen ausdrücklich im Straßenverkehrsgesetz festgelegten THC-Grenzwert gab es damals noch nicht.
Im Jahr 2024 wurde erstmals ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum in § 24a StVG eingeführt. Die entsprechenden Regelungen traten am 22. August 2024 in Kraft.
THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml im Blutserum
Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer ein Kraftfahrzeug führt und dabei 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum aufweist.
Entscheidend ist dabei die Konzentration von THC im Blutserum. THC-COOH ist ein inaktiver Metabolit und nicht der gesetzliche 3,5-ng/ml-Grenzwert für diese Regelung.
Der gesetzliche Grenzwert sollte außerdem nicht als persönliche „Freigabegrenze“ verstanden werden. Eine Person kann in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sein, ohne dass sich aus einer vorherigen Konsummenge zuverlässig ableiten lässt, welcher individuelle Blutserumwert zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt.
Welche Regeln gelten für Fahranfänger und unter 21-Jährige?
Für Personen in der Probezeit sowie für Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren gilt eine strengere Regelung. § 24c StVG enthält für diese Gruppen ein Cannabisverbot am Steuer.
Die allgemeine 3,5-ng/ml-Regel sollte deshalb nicht auf Fahranfänger oder Personen unter 21 Jahren übertragen werden, als wäre sie für sie eine gewöhnliche zulässige Grenze.
Cannabis und Alkohol im Straßenverkehr
Auch Mischkonsum wird gesondert behandelt. Wer die Voraussetzungen des THC-Grenzwertverstoßes erfüllt und zusätzlich Alkohol konsumiert beziehungsweise die Fahrt unter Alkoholeinfluss antritt, kann gegen § 24a Abs. 2a StVG verstoßen.
Cannabis und Alkohol sollten deshalb im Straßenverkehr nicht als voneinander unabhängiga Grenzwerte betrachtet werden.
Medizinisches Cannabis & Autofahren
Patienten mit ärztlich verordnetem Cannabis sind von der Neuregelung nicht automatisch ausgenommen.
Sie müssen weiterhin nachweisen, dass sie fahrtauglich sind – ähnlich wie bei anderen Medikamenten mit psychoaktiver Wirkung.
Ein ärztliches Attest und regelmäßige Kontrolluntersuchungen sind daher dringend empfohlen.
Was passiert bei Verstößen
Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden weiterhin streng geahndet.
Wer mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blut erwischt wird, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:
500 € Bußgeld
1 Monat Fahrverbot
2 Punkte in Flensburg
Bei Wiederholung oder Verdacht auf Drogenmissbrauch kann außerdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.
Kann man berechnen, wann man wieder unter 3,5 ng/ml liegt?
Aus Konsummenge und vergangener Zeit lässt sich nicht zuverlässig bestimmen, wann eine bestimmte Person einen individuellen Blutserumwert von weniger als 3,5 ng/ml erreicht.
Unser THC Abbau Rechner kann breite Nachweisfenster als Orientierung darstellen, bestimmt aber weder einen individuellen Blutwert noch die Fahrtüchtigkeit und darf deshalb nicht als Freigabe zum Autofahren verwendet werden.
Fazit: Cannabis und Autofahren in Deutschland
Für den Straßenverkehr gilt in Deutschland grundsätzlich ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gelten strengere Vorschriften, und auch die Kombination von Cannabis und Alkohol wird gesondert geregelt.
Der Grenzwert ist jedoch kein Rechner für individuelle Fahrtüchtigkeit. Wer sich beeinträchtigt fühlt oder nicht sicher beurteilen kann, ob eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist, sollte kein Kraftfahrzeug führen.





















